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   LG Ingolstadt, 03.12.2018 - 53 O 2009/17   

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https://dejure.org/2018,63764
LG Ingolstadt, 03.12.2018 - 53 O 2009/17 (https://dejure.org/2018,63764)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03.12.2018 - 53 O 2009/17 (https://dejure.org/2018,63764)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 53 O 2009/17 (https://dejure.org/2018,63764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2
    Kein Schadensersatz in Form des merkantilen Minderwerts für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: Audi Q5 SUV 2.0 TDI quattro)

  • rewis.io

    Kein Schadensersatz wegen Manipulation des Abgasreinigungssystems

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 12.06.2018 - 8 U 3169/17

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Diesel-Abgas-Skandal

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.12.2018 - 53 O 2009/17
    Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.06.2018 - 8 U 3169/17).

    Insofern ist eine substanziierte Darlegung erforderlich (OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.06.2018 - 8 U 3169/17).

  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.12.2018 - 53 O 2009/17
    Dem Feststellungsantrag fehlt zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, da insofern die Berufung der Klägerin auf die drohende Verjährung ihrer Ansprüche ausreicht (BGH, Urteil vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88, NJW-RR 1989, 1367).
  • LG Passau, 11.08.2017 - 4 O 272/17

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Diesel-Pkw

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.12.2018 - 53 O 2009/17
    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es auch durchaus zulässige Abschalteinrichtungen gibt (LG Passau, Endurteil vom 11.08.2017 - 4 O 272/17).
  • OLG München, 17.05.2019 - 21 U 90/19

    Kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen Hersteller auf merkantilen

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 03.12.2018, Az. 53 O 2009/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Unter Abänderung des am 03.12.2018 verkündeten und am 06.12.2018 zugestellten Urteils des LG Ingolstadt, Az.: 53 O 2009/17, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag bezüglich des Fahrzeuges Audi Q5 SUV 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens EUR 3.759,70 betragen muss, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu bezahlen.

    Unter Abänderung des am 03.12.2018 verkündeten und am 06.12.2018 zugestellten Urteils des LG Ingolstadt, Az.: 53 O 2009/17, festzustellen,.

    Unter Abänderung des am 03.12.2018 verkündeten und am 06.12.2018 zugestellten Urteils des LG Ingolstadt, Az.: 53 O 2009/17, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 650, 34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2023 - 30 O 34/21
    Da auch die Höhe des Differenzschadens einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegt (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 = NJW 2023, 2259), stellt er grundsätzlich einen Anwendungsfall für den unbezifferten Klageantrag dar (LG Ingolstadt, Endurteil v. 03.12.2018 - 53 O 2009/17 = BeckRS 2018, 51322; i. Erg. auch LG Köln, Urteil v. 26.01.2018 - 23 O 131/17 = BeckRS 2018, 10991).
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